Satzung des Vereins
„Biodiverse Stadt e.V.“
(in der am 09.09.2019 beschlossenen Fassung)
Präambel
Der Verein „Biodiverse Stadt e.V.“ vertritt die Werte zur Erhaltung noch vorhandener und Rückführung zur notwendigen Biodiversität.
Im Verein finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Biodiversität als Lebensgrundlage vor.
Der Verein „Biodiverse Stadt e.V.“ bildet mit seinen Mitgliedern, Untergliederungen und Einrichtungen eine föderal strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation.
Alle Mitglieder, Untergliederungen und Einrichtungen des Vereins
„Biodiverse Stadt e.V.“ erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des Vereins „Biodiverse Stadt e.V.“ auszurichten.
Der Verein „Biodiverse Stadt e.V.“ ist sowohl national als auch international tätig.
§ 1 Zweck des Vereins „Biodiverse Stadt e.V.“
Der Verein führt den Namen, „Biodiverse Stadt e.V.“
Der Verein „Biodiverse Stadt e.V.“ hat seinen Sitz in Oberhausen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist dort ins Vereinsregister (VR 6023) eingetragen. Sein Wirkungsbereich liegt hauptsächlich in Deutschland, beginnend im Bundesland Nordrhein-Westfalen mit internationaler Ausrichtung.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins „Biodiverse Stadt e.V.“ ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie aktive Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Biodiversität in Zusammenarbeit mit dem Umweltschutz zur Förderung des biodiversen Naturschutzes, biodiverser Landschaftspflege und einer harmonisierten biodiversen Renaturalisierung weiterer Flächen. Weiter liegen Schulung und Weiterbildung der Bevölkerung durch Seminare oder Lesungen im Fokus.
Der Verein hat das Ziel, die gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder gegenüber Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung sowie deren Vertretung gegenüber nationalen und internationalen Organisationen und Einrichtungen zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aktiva:
Der Verein,
• veranstaltet Informations- und Vortragsveranstaltungen, Seminare, Besichti- gungen und gesellschaftliche Aktivitäten;
• führt eine gedankliche und vor allem reale Wende in Bezug auf Biodiversität herbei ohne dabei Kosten und Aufwand für Städte, Gemeinden und Länder aus den Augen zu verlieren;
• akquiriert Mitarbeiter zur anschließenden Erfassung aller in Frage kommen- den Flächen und derer die bereits zur Verfügung stehen. Inklusive Boden- analyse und Begutachtung, zur Planung der Rückführung in die Biodiversität und Verfolgung anstehender Projekte;
• errichtet gegebenenfalls eine Gewerbefläche mit Anlagen zur biotechnischen Verwertung der geernteten Biomassen;
• fördert die Wiederherstellung der Biodiversität von Einzelflächen durch Bio- diverse Neubepflanzungen, in einem für Tiere und Insekten nutzbaren, flä- chenverbindendem Wegvernetzungssystem;
• bewirkt eine Sensibilisierung der Bevölkerung und des Unternehmertums für die „Biodiverse Stadt e.V.“ durch Medienberichte, Veröffentlichungen und Werbemaßnahmen;
• initiiert Projekte aus Wirtschaft und Forschung und führt hierzu die notwen- digen „Workshops“ durch, ohne eigene wirtschaftliche Interessen zu verfol- gen;
• richtet ein Forum „Dialog zur Biodiversität in Städten“ ein;
• strebt die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen an, welche gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen;
• strengt dies überparteilich und überkonfessionell an. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland;
• steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern un- abhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, so- zialer Stellung oder sexueller Identität seine Obhut;
• führt jährlich eine Mitgliederversammlung durch und erstellt einen jährlichen Bericht der Gesellschaft;
Agenda:
• Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber der Öf- fentlichkeit;
• Standortsicherung der Biodiversität in Deutschland;
• Vertiefung der Kenntnisse über die Biodiversität und deren notwendigen Er- haltung;
• Förderung der nationalen, europäischen und sonstigen internationalen Ko- operationsfähigkeit;
• Harmonisierung der Maßnahmen zur Rückführung in die Biodiversität;
• Intensivierung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches aller Mitglieder;
• Förderung des Selbstverständnisses und der Weiterbildung seiner Mitglieder sowie weiterer Interessierter auf humanitärem, wissenschaftlichem, techni- schem, betriebswirtschaftlichem und kulturellem Gebiet;
• Pflege der Tradition und kultureller Techniken zur Erhaltung der Biodiversität und deren Weiterführung;
• Erhaltung der noch vorzufindenden natürlichen Tier- und Pflanzenvielfalt;
• Wiederherstellung von Grünflächen durch biodiverse Renaturalisierung;
• Zusammenführung von Grünflächen, durch Grünstreifen zu einem zu- sammenhängenden und funktionalen biodiversen Pflanzenwegenetzwerk; • Wiederherstellung und Verbesserung der Flora und Fauna, sprich Zurückfüh- rung in die Biodiversität;
• Auf- und Ausbau eines grünen Netzwerkes zwischen den Städten und Ge- meinden;
• Verbesserung der innerstädtischen Lebensqualität;
• Nutzung der gesamten in Stadt und Land anfallenden Biomasse zur energie- technischen Verwertung;
• Förderung und Zusammenarbeit bei Projekten, sowie der Entwicklung von Maßnahmen und Gegenmaßnahmen zur Verhinderung von Naturkatastro- phen wie z. B. Waldrückgang, Waldbränden, Bodenerosion, Windabtragung und Erdrutschen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein „Biodiverse Stadt e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge- meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung;
der Verein „Biodiverse Stadt e.V.“ ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in ers- ter Linie eigenwirtschaftliche Zwecke;
§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins „Biodiverse Stadt e.V.“ dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden werden;
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
„Biodiverse Stadt e.V.“;
§ 4 Begünstigung
es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
„Biodiverse Stadt e.V.“ fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü- tungen begünstigt werden.
§ 5 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Versammlung ist für die Auflösung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so beschließt über die Auflösung eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins sind vertraglich übernommene Pflichten zu erfüllen. Im Falle der Auflösungdes Vereins „Biodiverse Stadt e.V.“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den
„Onkolauf e.V.“ Birkenstraße 60, 45133 Essen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Finanzmittel
• Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht;
• der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt;
• die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins „Biodiverse Stadt e.V.“ keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 7 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins, kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein vertritt das Gesamtinteresse der Mitglieder und nicht Einzelinteressen.
Der Verein hat folgende Mitglieder:
• Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person über 16 Jahren oder juristische Person auf eigenen Antrag werden, die sich der Zielsetzung des Vereines verpflichtet fühlen. Allein die ordentlichen Mitglieder sind zur Teil- nahme an Projekten, die durch den Verein initiiert werden, berechtigt. Sie besitzen volles Stimmrecht.
• Förderndes Mitglied
kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt und durch ihr Know How und/oder Spende fördernd wirken möchte. Fördernde Mitglieder haben ein eingeschränktes Stimm – recht. Sie sind nur zur Abstimmung über die Wahl des Vorstands berechtigt.
• Assoziierte und Ehrenmitglieder werden vom Vorstand benannt. Defini- tion siehe Beitragsordnung
§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der Aushändigung einer Aufnahmeerklärung durch den Vorstand des Vereins. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnungsentscheidung des Vorstands bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft endet durch
• Austritt;
• Ausschluss;
• Tod;
• bei Wegfall der Voraussetzungen gem. § 4 der Vereinssatzung des Vereins;
• bei Insolvenz und Auflösung einer juristischen Person.
Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres und entbindet nicht von der Beitragspflicht dieses Kalenderjahres.
Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied grob gegen die Satzung oder die Ziele des Vereins verstößt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Feststellung der rechtlichen Unwirksamkeit des Ausschlusses kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe die Entscheidung des Schiedsausschusses gem. § 13 der Satzung beim Vorstand beantragen. Wird der Jahresmitgliedsbeitrag länger als ein Jahr nach seiner Fälligkeit trotz Übersendung einer Rechnung und ordnungsgemäßer Mahnung nicht bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Rückständige Beitragsforderungen des Vereins bleiben bestehen.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten und Anträge einzubringen. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und zu unterstützen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied kann in der Mitgliederversammlung nur ein anderes Mitglied vertreten. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht. Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig. Erfolgt der Beitritt im Laufe eines Geschäftsjahres, so wird der Mitgliedsbeitrag anteilig nach Monaten erhoben. Der Vorstand ist hierüber nur den Rechnungsprüfern zur Auskunft ermächtigt und verpflichtet.
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Informationsveranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 10 Beiträge
Der Verein „Biodiverse Stadt e.V.“ kann Beitrittsentgelte, Mitgliederbeiträge
und Umlagen erheben. Die genaue Höhe der Beitrittsentgelte und Mitgliederbeiträge ergibt sich aus der Beitragsordnung. Eine Umlage darf je Mitglied und Jahr maximal 125,- € betragen.
Fördernde Mitglieder, Assoziierte Mitglieder und Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von Beitragspflichten befreit.
§ 11 Organe des Vereins
Die Vereinsorgane sind
• die Mitgliederversammlung;
• der Vorstand.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen. Der Vorsitzende muss jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand dies schriftlich verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Zustellung kann auch elektronisch (E-Mail/FAX) erfolgen. Der Einladung
ist eine Tagesordnung beizufügen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• Wahl des Vorstandes;
• Grundsätze der Arbeit des Vereines festlegen;
• Wahl von zwei Kassenprüfern;
• Genehmigung des Jahresprogramms;
• Entlastung des Vorstandes;
• Entscheidung über eingebrachte Vorschläge und Anträge;
• Änderung der Satzung.
Eine „Blockwahl“ des Vorstandes und der Rechnungsprüfer ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In der Regel wird offen abgestimmt, geheim nur auf mehrheitlich beschlossenen Antrag.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 1/4 der Mitglieder vertreten sind. In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die am gleichen Tag wie die erste stattfindet, geladen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu den angekündigten Tagesordnungspunkten, ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
• dem Vorsitzenden;
• zwei stellvertretenden Vorsitzenden;
• dem Schatzmeister;
• dem Geschäftsführer
Der Vorstand bestimmt den Vorsitzenden und den Schatzmeister.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, bleibt der Vorstand bis zur nächsten Wahl beschlußfähig.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Verantwortliche Leitung der Geschäfte;
• Erstellung und Vorlage des Geschäftsberichtes mit Jahresabschluss;
• Erstellung und Vorlage des Jahresprogramms;
• Durchführung der Vorhaben des Vereins;
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
• Aufnahme von Mitgliedern / Ernennung von Ehrenmitgliedern;
• Abschluss von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern;
• Einzug der Mitgliederbeiträge, die Entgegennahme von Spenden sowie die Führung der Mitgliederdatei;
• Mitgliederversammlungen vorzubereiten;
• Die Mitgliedsbeiträge in der Beitragsordnung niederzulegen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist vom Vorsitzenden nach seinem Ermessen oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung möglichst mit zweiwöchiger Frist einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende.
§ 14 Geschäftsführer
Der gewählte Geschäftsführer ist für die Organisation und Ausübung des Geschäftsbetriebs verantwortlich. Er ist dabei an die Anweisungen des Vorstandes gebunden.
Der Geschäftsführer erarbeitet Vorschläge für die konzeptionelle Arbeit, bearbeitet die laufenden Geschäfte des Vereines, ist ständiger Ansprechpartner, hält Verbindung zu den Mitgliedern und anderen Organisationen, verwaltet die Daten der Mitglieder und organisiert Veranstaltungen.
§ 15 Schiedsausschuss
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsausschuss. Der Schiedsausschuss besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern und dem Vorsitzenden.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.
Oberhausen, den 09.09.2019